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Pflegehilfsmittel

Wer seine Angehörigen zu Hause pflegt, benötigt täglich einige Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern.

Dazu zählen Einmalhandschuhe, Mundschutz, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Personen mit Pflegegrad haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bis zu einem Wert von aktuell bis zu 40,00 €.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) können auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Alle Produkte dieser Gruppe dienen dazu, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern.

Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören im Detail:

Desinfektionsmittel für Hände
Mittel zur Händedesinfektion dient dem Selbst- und Fremdschutz vor Keimen und Erregern. Um sich selbst, aber auch Ihren pflegebedürftigen Angehörigen bestmöglich zu schützen, sollten Sie das Mittel regelmäßig und entsprechend der Gebrauchsanweisung nutzen. Wenn Händedesinfektionsmittel richtig angewendet wird, verringert es das Ansteckungsrisiko gegenüber Infektionskrankheiten.
Dass sich Pflegepersonen die Hände desinfizieren, ist beispielsweise in diesen Pflegesituationen unerlässlich: Vor und nach der Stoma-Versorgung, Katheterpflege, Unterstützung bei der Zahnpflege oder vor der Medikamentengabe.


Desinfektionsmittel für Flächen
Mittel für die Flächendesinfektion werden in allen Bereichen angewendet, in denen die Gefahr besteht, dass Flächen mit Krankheitserregern bedeckt sein könnten. Betroffene Bereiche sollten regelmäßig und großflächig mit Flächendesinfektionsmittel behandelt werden, um das Risiko einer Infektion zu minimieren.
Oftmals werden Flächendesinfektionsmittel im Sanitärbereich verwendet oder in Räumen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden. Aber auch Hilfsmittel aller Art wie z.B. Pflegebetten müssen regelmäßig mit speziellem Flächendesinfektionsmittel behandelt werden.

Mundschutz
Ein Mundschutz, auch Mund-Nasenschutz (MNS), OP-Maske oder medizinische Gesichtsmaske genannt, schützt vor Tröpfchen, die Krankheitserreger übertragen können. Sie dient vor allem dem Fremdschutz, das heißt, sie schützt die pflegebedürftige Person.
Ein Mundschutz ist schon in dem Moment ratsam, in dem Sie als Pflegeperson leicht erkältet sind und es schnell zu einer Übertragung kommen kann.

Einmalhandschuhe
Einmalhandschuhe erfüllen zwei wichtige Aufgaben: Zum einen schützen sie Pflegebedürftige vor Keimen und Verunreinigungen, zum anderen schützen sie Pflegepersonen vor ansteckenden Krankheiten. Das macht sie zu unersetzbaren Hilfsmitteln in der Pflege. Es gibt sie in verschiedenen Materialien wie Nitril, Vinyl und Latex, die je nach Hautverträglichkeit verwendet werden. Auch Fingerlinge sind ein anerkanntes Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Als Pflegeperson sollten Sie Einmalhandschuhe in vielen Situationen tragen: Beispielsweise bei der Zahnpflege oder Katheterpflege sowie beim Wechsel von Inkontinenzmaterial oder Verbänden.


Schutzschürzen

Einwegschürzen schützen Pflegepersonen vor Verunreinigungen und Flüssigkeiten. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und feuchtigkeitsabweisend. Sie werden nach einmaligem Gebrauch verworfen.
Schutzschürzen können Sie zum Beispiel nutzen, wenn Sie als Pflegeperson bei der Körperwäsche unterstützen oder die Bettwäsche einer inkontinenten Person wechseln.

Bettschutzeinlagen
Bettschutzeinlagen, auch Bettschutzauflagen oder Bettschutzunterlagen genannt, sollen Körperflüssigkeiten aufnehmen. Sie schützen dadurch nicht nur das Bett und dessen Bezug, sondern ermöglichen dem Pflegebedürftigen zugleich einen höheren Liegekomfort und Trockenheit.
Bettschutzeinlagen werden vor allem bei Inkontinenz oder größeren Wunden benötigt, aus denen Wundflüssigkeit austritt. Sie ersetzen allerdings keine Inkontinenzversorgung, sondern ergänzen diese um einen zusätzlichen Schutz.

Wer hat Anspruch auf (kostenlose) Pflegehilfsmittel?

Damit Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch jeden Monat kostenlos erhalten, muss die pflegebedürftige Person drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad.
  • Der Pflegebedürftige lebt zuhause oder bei der Familie, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen.
  • Der Pflegebedürftige wird zumindest teilweise von Angehörigen, Freunden oder Bekannten privat gepflegt.

Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel

Für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln ist die Pflegekasse zuständig. Sie benötigen einen Pflegegrad und stellen einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Sobald Ihnen die Bestätigung zur Kostenübernahme vorliegt, übernimmt die Pflegekasse jeden Monat bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass Sie eine Zuzahlung leisten. Nur wenn Sie den Erstattungsbetrag von 40 Euro übersteigen, zahlen Sie die Mehrkosten selbst.
Wir rechnen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dann direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab.

Eine Ausnahme gilt bei privat Versicherten: Sie strecken die Kosten vor und reichen die Rechnung an das private Versicherungsunternehmen weiter, das dann die Kosten erstattet.

Auch wenn der zu pflegende Angehörige noch keinen Pflegegrad haben sollte, kann es für den pflegenden Angehörigen sinnvoll sein, diese Produkte in den Alltag einzubinden, um allen Beteiligten ein sicheres und besseres Gefühl zu geben.